Erbe ausschlagen – Gründe, Fristen, Kosten & Folgen einfach erklärt

Erbe ausschlagen oder annehmen? Erfahren Sie die wichtigsten Gründe, Fristen und Folgen – und vermeiden Sie teure Fehler!

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Erbausschlagung bedeutet den vollständigen Verzicht auf das Erbe.
  • Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen erklärt werden.
  • Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe automatisch als angenommen.
  • Überschuldete Nachlässe sind der häufigste Grund für eine Ausschlagung.
  • Erben können das Erbe nur vollständig, nicht teilweise, ausschlagen.
  • Eine Erbausschlagung erfolgt vor dem Nachlassgericht oder einem Notar.
  • Trotz Erbausschlagung bleibt die gesetzliche Bestattungspflicht bestehen.
  • Bei vollständiger Ausschlagung fällt das Erbe an den Staat.

Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, hinterlässt er in der Regel einen Nachlass – bestehend aus Vermögenswerten, aber auch möglichen Schulden. Nicht immer ist es sinnvoll, eine Erbschaft anzunehmen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.

Definition und rechtliche Grundlagen

  • Eine Erbausschlagung bedeutet, dass eine Person auf ihr Erbrecht verzichtet.
  • Die Erklärung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen.
  • Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe automatisch als angenommen.

Unterschied zur Nachlassverwaltung

  • Erbausschlagung: Der Erbe tritt vollständig zurück – sowohl von Vermögen als auch von Schulden.
  • Nachlassverwaltung: Das Erbe wird angenommen, aber durch eine gerichtliche Verwaltung vor Schulden geschützt.

Auswirkungen auf die Erbfolge

  • Die Erbschaft geht auf die nachfolgend Berechtigten über.
  • Sind alle Erben ausgeschlossen, fällt der Nachlass dem Staat zu.

Gründe für die Ausschlagung einer Erbschaft

Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. In manchen Fällen überwiegen die finanziellen oder persönlichen Nachteile, sodass es sinnvoll sein kann, das Erbe auszuschlagen. Die häufigsten Gründe sind:

1. Der Nachlass ist überschuldet

  • Erben übernehmen nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden.
  • Falls die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen, ist eine Ausschlagung oft die beste Lösung, um finanzielle Risiken zu vermeiden.

2. Pflichtteilsansprüche sind höher als das Erbe

  • Wenn das Erbe geringer ist als der gesetzliche Pflichtteil, kann es finanziell sinnvoll sein, zu verzichten und stattdessen den Pflichtteil einzufordern.

3. Immobilien mit hohem Kostenaufwand

  • Stark sanierungsbedürftige Häuser oder Wohnungen können zur finanziellen Belastung werden.
  • Hohe Erbschaftssteuer kann ebenfalls ein Grund sein, das Erbe auszuschlagen.

4. Persönliche oder finanzielle Gründe

  • Eigene Schulden oder eine laufende Privatinsolvenz können eine Erbschaft unvorteilhaft machen.
  • Auch persönliche Konflikte mit dem Erblasser oder Miterben können eine Rolle spielen.

Wer kann ein Erbe ausschlagen?

Grundsätzlich hat jeder Erbe das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Erbrecht auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem Testament basiert. Allerdings gibt es bei bestimmten Personengruppen besondere Regelungen.

1. Erbberechtigte Personen gemäß gesetzlicher Erbfolge

  • Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer im Todesfall automatisch Erbe wird.
  • Erbberechtigte Personen (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) können das Erbe ausschlagen.
  • In diesem Fall tritt der nächste in der Erbfolge an die Stelle des ausgeschlagenen Erben.

2. Minderjährige Erben und ihre gesetzlichen Vertreter

  • Eltern oder gesetzliche Betreuer müssen im Namen eines minderjährigen Kindes eine Erbausschlagung beantragen.
  • In bestimmten Fällen ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, insbesondere wenn das Kind durch das Erbe keinen Nachteil erleidet.

3. Besonderheiten für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

  • Auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können ein Erbe ausschlagen.
  • Je nach Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft) kann eine Ausschlagung besondere rechtliche Folgen haben.
  • Wird das Erbe ausgeschlagen, geht der gesetzliche Erbteil auf die nächsten Erbberechtigten über.

So läuft die Erbausschlagung ab – Schritt für Schritt

Die Ausschlagung eines Erbes ist ein formeller Prozess, der fristgerecht und nach bestimmten Vorschriften erfolgen muss. Wer ein Erbe nicht annehmen möchte, sollte sich frühzeitig über die erforderlichen Schritte informieren, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Wo und wie muss die Ausschlagung erklärt werden?

Die Erbausschlagung muss offiziell erklärt werden – ein einfaches Nichtstun reicht nicht aus. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:

Notwendige Unterlagen und Formvorschriften

  • Die Erbausschlagung muss schriftlich oder persönlich beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.
  • Wichtige Dokumente:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Sterbeurkunde des Erblassers
    • Nachweis der Erbberechtigung (z. B. Testament oder Erbschein, falls vorhanden)
    • Falls durch einen Bevollmächtigten: Vollmacht zur Erbausschlagung
  • Die Erklärung muss eindeutig sein – eine bedingte oder teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.

Ausschlagung beim Nachlassgericht oder Notar

  • Die Ausschlagung kann persönlich beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgen.
  • Alternativ kann die Erklärung durch einen Notar aufgenommen und an das Gericht weitergeleitet werden.
  • Wichtig: Eine schriftliche Erklärung ohne notarielle Beglaubigung ist nicht rechtswirksam.

Alternative: Erbe automatisch ausschlagen durch Nichtstun?

  • Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (i. d. R. sechs Wochen) gilt das Erbe automatisch als angenommen.
  • Ein stillschweigendes Ausschlagen ist nur möglich, wenn man gar nicht als Erbe berücksichtigt wird oder ein anderer Erbe die Erbschaft vollständig übernimmt.

Fristen zur Erbausschlagung – Wie lange habe ich Zeit?

Die Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen, muss innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist getroffen werden.

Sechs-Wochen-Frist: Wann beginnt sie?

  • Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Erbe vom Erbfall erfährt.
  • Bei Testamentserben startet die Frist, sobald das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet wurde.

Sonderregelung bei Erben im Ausland

  • Erben, die im Ausland leben, haben sechs Monate Zeit, das Erbe auszuschlagen.
  • Maßgeblich ist dabei der Wohnsitz des Erben, nicht der des Erblassers.

Erbe bereits angenommen – Kann ich es noch ausschlagen?

In manchen Fällen stellt sich erst nach der Annahme des Erbes heraus, dass es überschuldet ist oder andere Nachteile mit sich bringt. Eine nachträgliche Ausschlagung ist grundsätzlich nicht möglich – es gibt jedoch einige Ausnahmen.

Rücktritt von der Erbschaftsannahme

  • Wer das Erbe bereits aktiv angenommen hat (z. B. durch Verkauf von Nachlassgegenständen), kann es nicht mehr ausschlagen.
  • Ein Rücktritt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn neue Schulden des Erblassers bekannt werden.

Anfechtung der Erbannahme – Wann ist das möglich?

  • Die Annahme oder Ausschlagung eines Erbes kann angefochten werden, wenn sie auf einem Irrtum oder Täuschung beruhte.
  • Beispiel: Der Erbe wusste nicht, dass der Nachlass hoch verschuldet ist.
  • Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Irrtums erfolgen.

Kosten der Erbausschlagung – Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?

Die Erbausschlagung ist nicht kostenlos. Es fallen je nach Verfahren unterschiedliche Kosten an.

Notar- und Gerichtskosten

  • Erbausschlagung vor Gericht: Etwa 30 bis 50 Euro (abhängig vom Nachlasswert).
  • Erbausschlagung über einen Notar: Zusätzlich Notargebühren, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten.

Mögliche Anwaltskosten bei Unsicherheiten

  • Falls eine juristische Beratung notwendig ist, können zusätzliche Anwaltskosten anfallen.
  • Die Kosten richten sich nach dem Aufwand und der Gebührenordnung des Anwalts.

Vergleich: Kosten einer Ausschlagung vs. Kosten einer Nachlassverwaltung

  • Eine Erbausschlagung ist oft günstiger als eine Nachlassverwaltung, bei der ein Nachlassverwalter eingesetzt wird.
  • Wer sich unsicher ist, sollte die Schuldenhöhe des Erblassers prüfen, um die wirtschaftlich beste Entscheidung zu treffen.

Die Erbausschlagung ist eine weitreichende Entscheidung, die gut überlegt sein sollte. Wer sich frühzeitig informiert und die Fristen einhält, kann finanzielle Risiken vermeiden und eine fundierte Entscheidung treffen.

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Wer erbt, wenn ich das Erbe ausschlage?

Die Erbausschlagung bedeutet nicht, dass der Nachlass verschwindet – stattdessen geht das Erbrecht automatisch auf die nächste berechtigte Person über. Die gesetzliche Erbfolge regelt genau, wer in diesem Fall das Erbe erhält. Doch was passiert, wenn alle Erben verzichten?

Regelungen der gesetzlichen Erbfolge

Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, tritt der nächste in der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle. Diese Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 1924–1936 klar geregelt:

  1. Kinder und Enkelkinder (Erben erster Ordnung)
    • Falls vorhanden, erben zuerst die direkten Nachkommen des Erblassers.
    • Gibt es mehrere Kinder, wird das Erbe zu gleichen Teilen aufgeteilt.
    • Schlägt ein Kind das Erbe aus, treten seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) an seine Stelle.
  2. Eltern und Geschwister (Erben zweiter Ordnung)
    • Falls der Erblasser keine Nachkommen hatte, erben die Eltern.
    • Leben die Eltern nicht mehr, geht das Erbe an die Geschwister.
  3. Großeltern, Onkel und Tanten (Erben dritter Ordnung)
    • Falls auch keine Geschwister vorhanden sind oder diese das Erbe ausschlagen, rückt die nächste Verwandtschaftsstufe nach.
  4. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
    • Der Ehepartner erbt abhängig vom Güterstand einen Anteil des Nachlasses.
    • In einer Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbteil des Ehepartners mindestens 50 %.

Wichtig: Mit jeder Erbausschlagung rückt die nächste Person in der Erbfolge nach, bis ein Erbe die Erbschaft annimmt.

Können alle Erben das Erbe ausschlagen?

Ja, grundsätzlich kann jeder Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen. Doch was passiert, wenn nicht nur eine, sondern mehrere oder sogar alle potenziellen Erben verzichten?

  • Wenn ein Erbe ausschlägt, wird automatisch der nächste gesetzliche Erbe berücksichtigt.
  • In der Praxis kann es vorkommen, dass eine ganze Erbenreihe das Erbe nicht annehmen möchte – etwa bei überschuldeten Nachlässen.
  • Selbst minderjährige Erben können das Erbe ausschlagen, allerdings müssen die gesetzlichen Vertreter (Eltern) dies tun, oft mit gerichtlicher Zustimmung.
  • Schlägt eine Person aus, sollte sie bedenken, dass die eigenen Kinder automatisch nachrücken. Falls auch sie nicht erben sollen, müssen die Eltern die Erbausschlagung im Namen ihrer Kinder erklären.

Tipp: Wer ein überschuldetes Erbe ausschlägt, sollte sicherstellen, dass auch nachfolgende Familienmitglieder informiert sind, damit sie rechtzeitig reagieren können.

Was passiert, wenn niemand das Erbe annimmt?

Wenn alle potenziellen Erben die Erbschaft ausschlagen, bleibt der Nachlass ohne Erben. In diesem Fall greift eine Sonderregelung:

  • Das Erbe geht an den Staat.
    • Der Staat übernimmt automatisch den Nachlass, aber nicht die Schulden.
    • Gläubiger des Erblassers können dann nur noch auf das vorhandene Nachlassvermögen zugreifen.
    • Das private Vermögen des Staates bleibt unberührt.
  • Keine Haftung für Schulden.
    • Der Staat haftet nicht für Verbindlichkeiten, sondern übernimmt nur das vorhandene Vermögen (sofern vorhanden).
    • Falls der Nachlass überschuldet ist, bleibt er unangetastet und Gläubiger bleiben auf den Schulden sitzen.

Wichtig: Wer nicht sicher ist, ob das Erbe überschuldet ist, sollte rechtzeitig handeln und sich über die Fristen und Alternativen zur Erbausschlagung informieren.

Wer zahlt die Bestattung, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

Viele Menschen gehen davon aus, dass sie nach einer Erbausschlagung keinerlei Verpflichtungen mehr gegenüber dem Nachlass des Verstorbenen haben. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum – die Bestattungspflicht bleibt unabhängig von der Erbannahme bestehen. Wer also ein Erbe ausschlägt, muss sich dennoch um die Beisetzung kümmern oder für die Kosten aufkommen.

Wichtiger Hinweis: Auch bei Ausschlagung bleibt die Bestattungspflicht bestehen

Die Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt und unabhängig vom Erbrecht. Das bedeutet:

  • Die engsten Angehörigen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen – auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben.
  • Die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen entspricht oft der Erbfolge, d. h.:
    • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
    • Kinder
    • Eltern
    • Geschwister
    • Weiter entfernte Verwandte
  • Auch wenn eine Person nicht erbberechtigt ist oder das Erbe nicht antritt, bleibt sie dennoch bestattungspflichtig.

Wichtig: Die Ausschlagung eines Erbes entbindet nicht von der Pflicht, eine würdevolle Bestattung sicherzustellen.

Wer haftet für die Bestattungskosten?

Grundsätzlich tragen die bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten. Es gibt jedoch einige wichtige Unterschiede:

  • Erben übernehmen die Kosten aus dem Nachlass.
    • Wenn das Erbe angenommen wird, werden die Bestattungskosten aus dem Nachlassvermögen beglichen.
  • Bei einer Erbausschlagung haften die Angehörigen persönlich.
    • Auch ohne Erbschaft müssen sie die Kosten privat tragen.
  • Wenn die Angehörigen nicht zahlen können:
    • In Fällen finanzieller Not kann Sozialbestattung beim Sozialamt beantragt werden.
    • Voraussetzung: Nachweis, dass die Zahlung der Bestattungskosten unzumutbar ist.
    • Das Sozialamt übernimmt dann eine einfache, aber würdevolle Bestattung.

Tipp: Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wird, lohnt es sich, die finanzielle Situation des Verstorbenen zu prüfen. Manchmal bestehen noch Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die für die Bestattung genutzt werden können.

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Was passiert mit persönlichen Erinnerungsstücken bei Erbausschlagung?

Der Verlust eines geliebten Menschen ist nicht nur emotional schwer, sondern oft auch mit rechtlichen und organisatorischen Fragen verbunden. Viele Angehörige möchten sich zumindest einige persönliche Erinnerungsstücke bewahren – doch was passiert mit diesen, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

Dürfen Erben trotzdem Gegenstände behalten?

Grundsätzlich gilt: Wer ein Erbe ausschlägt, gibt damit alle Rechte am Nachlass auf – also sowohl an Vermögen als auch an persönlichen Gegenständen. Das bedeutet:

  • Erinnerungsstücke wie Fotos, Schmuck oder Briefe gehören offiziell zum Nachlass.
  • Nach der Ausschlagung haben ehemalige Erben keinen Anspruch mehr auf einzelne Gegenstände.
  • Das gesamte Erbe – und damit auch alle persönlichen Gegenstände – geht an den nächsten Erbberechtigten über.

Gibt es eine Möglichkeit, Erinnerungsstücke zu behalten?

  • Ja, wenn der neue Erbe zustimmt. Falls eine andere Person das Erbe annimmt, kann diese Erinnerungsstücke freiwillig weitergeben.
  • Ja, wenn es keinen Erben gibt. Falls alle Erben ausschlagen und der Nachlass an den Staat fällt, können Angehörige beim Nachlassgericht nachfragen, ob persönliche Gegenstände herausgegeben werden können.

Wichtig: Es ist nicht erlaubt, einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zu entnehmen, bevor die Erbausschlagung offiziell erfolgt ist. Das könnte als stillschweigende Annahme der Erbschaft gewertet werden.

Welche Rechte haben Angehörige auf persönliche Andenken?

Ob Angehörige Erinnerungsstücke behalten dürfen, hängt vom jeweiligen Fall ab:

  • Wenn es weitere Erben gibt: Diese entscheiden über die Weitergabe persönlicher Gegenstände. Eine einvernehmliche Lösung innerhalb der Familie ist oft die beste Option.
  • Wenn das Erbe an den Staat fällt: Persönliche Gegenstände können eventuell beim Nachlassgericht angefordert werden. Eine Garantie gibt es allerdings nicht.
  • Wenn ein Testament existiert: Der Erblasser kann bestimmte Gegenstände im Testament einzelnen Personen zuweisen – unabhängig davon, ob diese das Erbe annehmen oder ausschlagen.

Tipp: Falls Ihnen persönliche Erinnerungsstücke wichtig sind, sprechen Sie frühzeitig mit den potenziellen Erben, um eine Lösung zu finden. Alternativ kann eine Regelung bereits zu Lebzeiten des Erblassers getroffen werden.

Alternativen zur Erbausschlagung – Diese Optionen gibt es

Die Erbausschlagung ist nicht die einzige Möglichkeit, sich vor finanziellen Risiken durch eine überschuldete Erbschaft zu schützen. In manchen Fällen kann es sinnvoller sein, alternative Wege zu nutzen, um das Erbe zu verwalten, ohne persönliche Haftung für Schulden zu übernehmen.

Nachlassverwaltung als Schutz vor Schulden: Wann lohnt sich eine Nachlassverwaltung?

Eine Nachlassverwaltung ist eine Option, wenn nicht sicher ist, ob das Erbe überschuldet ist, oder wenn die Erben das Erbe annehmen möchten, aber eine persönliche Haftung für Schulden vermeiden wollen. Sie lohnt sich insbesondere in folgenden Fällen:

  • Der Nachlass enthält wertvolle Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Schmuck, Geldanlagen), aber auch mögliche Schulden.
  • Die Erben möchten prüfen lassen, ob nach der Tilgung der Schulden noch ein positiver Nachlass übrig bleibt.
  • Es gibt noch unklare finanzielle Verbindlichkeiten oder laufende Rechtsstreitigkeiten des Erblassers.
  • Die Erben möchten verhindern, dass Gläubiger des Erblassers auf ihr privates Vermögen zugreifen können.

Unterschiede zwischen Nachlassverwaltung und Erbausschlagung

Merkmal

Nachlassverwaltung

Erbausschlagung

Erben erhalten Nachlass?

Ja, aber erst nach Abzug der Schulden

Nein, sie treten vollständig zurück

Haftung für Schulden?

Nein, nur das Erbe haftet

Nein, da keine Erbannahme erfolgt

Zuständigkeit

Wird vom Gericht angeordnet und verwaltet

Muss aktiv innerhalb von sechs Wochen erklärt werden

Kosten

Gerichtskosten und ggf. Vergütung des Nachlassverwalters

Ca. 30–150 Euro für Ausschlagung

Wichtig: Eine Nachlassverwaltung kann nur beantragt werden, wenn das Erbe noch nicht offiziell angenommen wurde.

Nachlassinsolvenzverfahren beantragen

Falls sich nach Annahme der Erbschaft herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist, können Erben eine Nachlassinsolvenz beantragen.

Wie schützt die Nachlassinsolvenz vor Schuldenübernahme?

  • Die Nachlassinsolvenz stellt sicher, dass nur das Erbe zur Tilgung von Schulden herangezogen wird.
  • Das private Vermögen der Erben bleibt geschützt, selbst wenn die Erbschaft überschuldet ist.
  • Gläubiger können sich nur aus dem Nachlass bedienen, nicht aus dem Privatvermögen der Erben.

Voraussetzungen und Ablauf

  • Das Verfahren muss beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden.
  • Voraussetzung: Der Nachlass ist nachweislich überschuldet oder nicht zahlungsfähig.
  • Ein Nachlassverwalter wird eingesetzt, um die Schulden zu begleichen und den verbleibenden Nachlass (falls vorhanden) zu verwalten.
  • Falls nach der Tilgung der Schulden noch Vermögen übrig bleibt, erhalten die Erben diesen Betrag.

Tipp: Die Nachlassinsolvenz sollte sofort beantragt werden, sobald eine Überschuldung festgestellt wird. Erben könnten sich sonst schadensersatzpflichtig machen, wenn Gläubiger benachteiligt werden.

Dreimonatige Schonfrist nutzen

Wer ein Erbe annimmt, hat das Recht, die dreimonatige Schonfrist (§ 2014 BGB) zu nutzen, bevor er für Nachlassverbindlichkeiten aufkommt.

Welche Vorteile bietet diese Frist?

  • Während der Schonfrist können Gläubiger keine Forderungen gegen den Erben persönlich geltend machen.
  • Die Erben haben Zeit, den Nachlass zu sichten, Schulden zu prüfen und rechtliche Schritte einzuleiten.
  • Es ist möglich, innerhalb dieser Zeit eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

Was kann in dieser Zeit geklärt werden?

  • Übersicht über den Nachlass verschaffen: Welche Vermögenswerte und Schulden sind vorhanden?
  • Prüfung von Testamenten und Pflichtteilsansprüchen: Gibt es weitere Erben oder rechtliche Ansprüche?
  • Beratung durch einen Anwalt oder Notar: Welche Lösung ist finanziell und rechtlich die beste?

Tipp: Die Schonfrist gibt Erben wertvolle Zeit, um gut durchdachte Entscheidungen zu treffen, anstatt übereilt eine Erbausschlagung zu erklären.

Häufige Irrtümer und Fehler bei der Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist eine rechtlich verbindliche Entscheidung, die gut durchdacht sein sollte. Dennoch gibt es einige verbreitete Missverständnisse, die zu unerwarteten Konsequenzen führen können. Im Folgenden klären wir die häufigsten Irrtümer auf, damit Sie gut informiert handeln können.

Automatische Schuldenübernahme durch Schweigen?

Irrtum: Wenn ich auf das Erbe nicht reagiere, übernehme ich automatisch die Schulden des Verstorbenen.
Richtig: Nicht unbedingt – aber Vorsicht!

  • Grundregel: Wenn ein Erbe nichts unternimmt, gilt die Erbschaft nach Ablauf der gesetzlichen Frist automatisch als angenommen.
  • Die gesetzliche Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls oder Testamentseröffnung.
  • Wer die Frist verstreichen lässt, haftet für alle Schulden des Erblassers mit seinem eigenen Vermögen.
  • Ausnahme: Falls der Erbe keine Kenntnis von der Überschuldung hatte, kann unter Umständen eine nachträgliche Anfechtung der Erbannahme möglich sein.

Tipp: Reagieren Sie rechtzeitig und lassen Sie sich beraten, wenn Unsicherheiten über die finanzielle Situation des Erblassers bestehen.

Erbausschlagung ohne Notar möglich?

Irrtum: Ich kann das Erbe einfach schriftlich ausschlagen, ohne notarielle Beglaubigung.
Richtig: Eine formlose Erklärung reicht nicht aus.

  • Die Erbausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht oder über einen Notar erfolgen.
  • Eine einfache schriftliche Mitteilung oder eine E-Mail ist rechtlich nicht gültig.
  • Die Erklärung muss entweder:
    • Direkt beim Nachlassgericht abgegeben oder
    • Vor einem Notar beurkundet und anschließend an das Gericht weitergeleitet werden.
  • Wer die Frist versäumt oder die Ausschlagung fehlerhaft erklärt, gilt als Erbe – mit allen Rechten und Pflichten.

Tipp: Wer Kosten sparen möchte, kann direkt beim zuständigen Nachlassgericht vorsprechen, da dort geringere Gebühren anfallen als beim Notar.

Kann ich das Erbe zugunsten meiner Kinder ausschlagen?

Irrtum: Wenn ich das Erbe ausschlage, geht es automatisch auf meine Kinder über, die dann davon profitieren können.
Richtig: Die Erbausschlagung gibt das Erbe nicht „gezielt“ weiter.

  • Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, rücken automatisch die nächsten gesetzlichen Erben nach.
  • Falls eigene Kinder die nächsten Erben sind, erben sie stattdessen – aber auch mit allen Schulden.
  • Wenn das Erbe überschuldet ist, müssen Eltern auch für minderjährige Kinder gesondert die Erbausschlagung erklären.
  • In manchen Fällen ist dafür die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.

Tipp: Falls das Erbe überschuldet ist, sollten Eltern nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Kinder fristgerecht die Ausschlagung erklären.

FAQ zur Erbausschlagung

Wann muss ich als Schwester das Erbe ausschlagen?

Als Schwester müssen Sie das Erbe ausschlagen, wenn Sie als gesetzliche Erbin oder Erbin nach Testament berufen wurden und die Erbschaft nicht annehmen möchten, beispielsweise wegen Überschuldung des Nachlasses.

Welche Familienmitglieder müssen das Erbe ausschlagen?

Grundsätzlich kann jedes erbberechtigte Familienmitglied das Erbe ausschlagen, wenn es dies nicht antreten möchte. Dazu gehören Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Ehepartner und weiter entfernte Verwandte je nach Erbfolge.

Wer erbt, wenn mein Bruder das Erbe ausschlägt?

Wenn Ihr Bruder das Erbe ausschlägt, geht es an die nächste erbberechtigte Person über. Falls keine direkten Nachkommen vorhanden sind, erben beispielsweise die Eltern oder Geschwister.

Wie weit geht die Erbfolge bei Ausschlagung?

Die Erbfolge setzt sich fort, bis ein berechtigter Erbe das Erbe annimmt. Falls alle potenziellen Erben ausschlagen, fällt der Nachlass letztendlich dem Staat zu.

Was muss ich tun, wenn ich das Erbe ausschlagen möchte?

Sie müssen die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Nachlassgericht erklären. Die Erklärung kann dort persönlich oder über einen Notar erfolgen.

Welche Pflichten hat man trotz Erbausschlagung?

Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wird, bleiben gesetzliche Verpflichtungen wie die Bestattungspflicht bestehen. Das bedeutet, dass enge Verwandte weiterhin für die Organisation und Finanzierung der Bestattung verantwortlich sein können.

Was kostet es, wenn ich das Erbe ausschlage?

Die Erbausschlagung kostet beim Nachlassgericht in der Regel zwischen 30 und 50 Euro. Falls ein Notar hinzugezogen wird, fallen zusätzliche Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.

Wann müssen Geschwister das Erbe ausschlagen?

Geschwister sollten das Erbe ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn sie eine Erbschaft aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht antreten möchten. Auch wenn der Pflichtteilsanspruch wertvoller als die Erbschaft ist, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein.

Hinweis: Memovida ist ein Bestattungsunternehmen und bietet keine rechtliche Beratung zur Erbausschlagung oder anderen erbrechtlichen Fragen an. Dieser Artikel dient ausschließlich informativen Zwecken und ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für eine fundierte Entscheidung zur Erbausschlagung empfehlen wir, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht oder das zuständige Nachlassgericht zu wenden.

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